......... .......... ........str. ... 13088 Berlin Amtsgericht Pankow/Weißensee Parkstr. 71 13086 Berlin PKH - Antrag ........... ./. Pfefferwerk Aktenzeichen : 5 AR 11/20 Abl 4 C 365/19 Berlin, 18.03.2020 hiermit wird PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß vom 3.3.2020 im Verfahren 5 AR 11/20 AG Pankow/Weißensee beantragt. es sind das Stellen folgenden Anträge vorgesehen : - es wird beantragt den Beschluß vom 3.3.20 aufzuheben Die persönlichen Angaben liegen dem Basisantrag in aktueller Form bei. Gründe : Der Richter Dittrich ist nicht gesetzlicher Richter, da er mit Ablehnung vom 20.2.20 die Richter Gellermann und Dittrich vorsorglich abgelehnt. Die Begründung des Richters Dittrich zu dieser Entscheidung mit der Begründung der Rechtsmißbräuchlichkeit ist rechtsmißbräuchlich. Es fehlt jede konkrete Begründung. Die Feststellung, das Ablehnungsgesuch sei „ohne jede Begründung“ ist an den Haaren herbeigezogen. Der Richter sollte einfach einmal Schriftstücke mit Begründung zur Kenntnis nehmen. Der Richter geht davon aus, er stellt einfach etwas Falsches in den Raum, und der Korpsgeist der Richter wird ihm die Unterstützung schon sichern. Der Richter Dittrich hat immer noch nicht begriffen, dass die unsachlichen Handlungen nicht an das hiesige Verfahren gebunden sind , sondern von unsachlichen Handlungen des Richters gegenüber dem Antragsteller in vollem Umfang ausgegangen wird. Auch hier wird vom Richter wieder auf imaginäre unsinige Anzahlen von Ablehnungen abgestellt und versucht den Antragsteller zu diffamieren. Von der ersten Ablehnung an, die der Richter bearbeitet, dem Verfahren 5 AR 12/17 wird auf Unzulässigkeit wegen Verschleppung und fehlender Begründung abgestellt. Von den eingereichten Ablehnungen wurden 60 % gar nicht bearbeitet 24% 60% vom Rest werden vom abgelehnten Richter selbst entschieden 16% werden als unzulässig ohne Begründung zurückgewiesen Auch die Darstellung, dass die Rechtsmißbräuchlichkeit auch immer vom Kammergericht bestätigt wurde ist falsch. Bis 2019 wirkte auch diesbezüglich der Korpsgeist der Richter bei Kammergericht. Durch die Darstellung der Problematik im Internet hat sich eine Veränderung der Situation ergeben, diese ist in den Blogs 2 http://ka-me-03.web938.server25.eu http://ka-me-04.web938.server25.eu beschrieben. Der Richter Dr. Menne , Kammergericht, wird abgelehnt bestätigt, die Beschlüsse der Richter Gellermann und Dittrich in dem Verfahren 5 AR 22/19 werden wegen Rechtsmissbrauch aufgehoben. Hier gibt es Beschlüsse vom 23.1.20 und 30.1.20 Im Verfahren 13 WF 99/19 Kammergericht, wo nachgewiesen ist dass die vier Richter Gebhardt, Dittrich, Gellermann und Dr. Menne bewusst eine falsche Zuordnung der Ablehnung vom 3.3.19 im Verfahren 22 F 1683/19 zum Verfahren 22 F 3123/16 vorgenommen haben, damit die Ablehnung vom 3.3.19 zurückgewiesen werden kann. Die Beschlüsse sind in o.g. Blog ersichtlich. Wie abgehoben muß man sein, so mit den Tatsachen umzugehen ? Auch die Formulierung, „ die wie hier ohne weitere Geschäftszeichenvergabe inzident als rechtsmißbräuchlich zu verwerfen waren“, ist gelogen, denn es wurde Aktenzeichen bei der Ablehnung angegeben. Auch die Bestätigung durch Kammergericht ist gelogen. Wie oben schon erläutert. Die Formulierung, „die Gesuche erfolgen notorisch“, ist nur diffamierend und hat mit Sachlichkeit nichts zu tun. Fakt ist : Az. : 13 WF 99/19 Beschluß vom 23.1.2020 : ll. Das Ablehnungsgesuch des Großvaters vom 3.11.2019 ist gem. §§ 6, FamFG, 42 ZPO begründet. Vorliegend besteht auch aus Sicht eines vernünftig denkenden Beteiligten Anlass zur Annahme, dass der zuständige Richter am Kammergericht der Sache nicht mehr unvoreingenommen gegenübersteht. Zwar berechtigt allein der Umstand, dass ein Richter einen Schriftsatz in einem Verfahren übersieht, für sich genommen noch nicht den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit. Anders ist es jedoch dann, wenn der Eindruck entsteht, dass ein mehrmals wiederholter Vortrag nicht zur Kenntnis genommen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Großvater hatte von vornherein klargestellt, dass sich sein Ablehnungsgesuch nicht auf das vorliegende Verfahren bezieht. Dies ergab sich bereits aus dem Ablehnungsgesuch vom 3.3.2019 selbst, da der Großvater in der Begründung auf das hiesige Verfahren als Parallelverfahren Bezug nahm. Des Weiteren hat der Großvater ganz ausdrücklich in dem Schriftsatz vom 21.3.2019 klargestellt, dass er nicht in dem vorliegenden abgeschlossenen Verfahren, sondern in dem von ihm zwischenzeitlich eingeleiteten Verfahren auf Umgang mit seiner Enkeltochter das Ablehnungsgesuch eingereicht habe. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Vater in seiner Begründung vom 21.5.2019 ausgeführt, dass der von ihm angefochtene Beschluss des Amtsgerichtes vom 14.5.2019 auf der Unterstellung beruhe, dass er den Ablehnungsantrag in dem Verfahren 22 F 3123/16 beantragt habe. Der Großvater hat im Weiteren ausgeführt, dass dies unsinnig sei und sich das Ablehnungsgesuch auf die von ihm eingeleiteten Umgangsverfahren bezogen habe. In der Entscheidung des Kammergerichts vom 6.9.2019 ist hierauf nicht eingegangen worden, sondern wiederum ausgeführt worden, dass der als nicht vertretungsbefugter Verfahrensbevollmächtigte bezeichnete Großvater das Ablehnungsgesuch im Verfahren 22 F 3123/16 angebracht habe. Zur Begründung ist darauf verwiesen worden, dass der Vater das Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens in dem Ablehnungsgesuch erwähnt habe. in seiner Anhörungsrüge vom 24.9.2019 hat der Großvater wiederum darauf hingewiesen, dass er nicht als Bevollmächtigter gehandelt habe, sondern einen eigenen Antrag in eigener Person auf Umgang gestellt habe. Hierauf habe er nochmals mit Schriftsatz vom 21.3.2019 3 explizit hingewiesen. ln dem unter dem 31.10.2019 ausgefertigten Schreiben des zuständigen Einzelrichters ist den: Großvater erneut mitgeteilt worden, dass die Anhörungsrüge unzulässig sei, weil die Rüge von ihm persönlich erhoben worden sei, er aber nicht an dem vorliegenden Verfahren beteiligt sei. Damit kann sich auch einem objektiv Denkenden der Eindruck aufdrängen, dass der Vortrag des Großvaters, wonach er im vorliegenden Verfahren gar kein Ablehnungsgesuch gestellt habe, sondern sich dieses ausschließlich auf die von ihm zwischenzeitlich eingeleiteten Umgangsverfahren bezogen habe, nicht zur Kenntnis genommen wird. ……………. Az. : 13 WF 99/19 Beschluß vom 30.1.2020 : Auf die sofortige Beschwerde des Großvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Mai 2019 (5 AR 22/19 Abl) aufgehoben. 1._Die.Anhörungsrüge des Großvaters ist zulässig und begründet mit der Folge, dass über die sofortige Beschwerde über die Entscheidung des Amtsgerichts vom 14. Mai 2019 neu zu entscheiden ist. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 Nummer 1 und 2 FamFG statthaft. Gegen die Entscheidung vom 6. September 2019 ist ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nicht gegeben und der Anspruch des Großvaters auf rechtliches Gehör ist in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, denn der mehrfache Hinweis des Großvaters, dass das von ihm angebrachte Ablehnungsgesuch sich nicht auf das vorliegende Verfahren beziehe, ist nicht beachtet worden. Wäre der Hinweis berücksichtigt worden, so hätte der Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Mai 2019 schon deshalb aufgehoben werden müssen, weil ein Ablehnungsgesuch des Großvaters im vorliegenden Verfahren nicht vorliegt. Vielmehr lag es bereits nach dem Inhalt des Schreibens vom 3. März 2019 nahe und ist vom Großvater nachträglich mit dem Schreiben vom 21. März 2019 klargestellt worden, dass sich das von ihm angebrachte Ablehnungsgesuch auf die Verfahren 22 F 1511/19 und 22 F 1683/19 beziehen sollte. Die Anhörungsrüge ist auch rechtzeitig angebracht worden (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG). 2. Die sofortige Beschwerde des Großvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Mai 2019 ist gemäß §§ 6 FamFG, 46 Abs. 2, 567 ff., 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, denn der Großvater hat im vorliegenden Verfahren kein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Gebhardt angebracht. Mithin konnte ein solches auch nicht zurückgewiesen werden. Die angefochtene Entscheidung ist daher ersatzlos aufzuheben. Über das von dem Großvater unter dem 3. März 2019 angebrachte Ablehnungsgesuch wird nunmehr den tatsächlich betroffenen Verfahren 22 F 1511/19 sowie 22 F 1683/19 zuzuordnen und darüber in diesem Verfahren zu entscheiden sein. Zur Zurückweisung der Ablehnung fehlt jede sachliche Begründung. Er geht auf konkrete Gründe aus der Ablehnung nicht ein und lässt sich nur in allgemeinen Formulierungsphrasen aus. Es wird um gerichtliche Hinweise gebeten. .........